(1) Für krebserzeugende N-Nitrosamine liegt nur für N-Nitrosodimethylamin (NDMA) eine toxikologisch begründete Akzeptanz- und Toleranzkonzentration vor.

 

(2) Die Toleranzkonzentration für NDMA beträgt 0,75 μ/m³ und die Akzeptanzkonzentration 0,075 μ/m³ (siehe TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen").

 

(3) In Ermangelung anderer toxikologisch begründeter Beurteilungsgrundlagen wird der Wert für die Akzeptanz- und die Toleranzkonzentration auch auf andere krebserzeugende N-Nitrosamine übertragen[1].

 

(4) Um die Gesamtbelastung durch verschiedene N-Nitrosamine, die am Arbeitsplatz gleichzeitig auftreten zu begrenzen, darf die Summe der Konzentrationen der in der Luft am Arbeitsplatz auftretenden N-Nitrosamine einen Wert von 0,75 μ/m³ nicht überschreiten. Damit wird die Überschreitung dieses Summenwerts oder der Konzentration von 0,75 μ/m³ für ein einzelnes N-Nitrosamin einer Überschreitung der Toleranzkonzentration gleichgestellt.

 

(5) Die Summe der Konzentrationen der in der Luft am Arbeitsplatz auftretenden N-Nitrosamine ist durch Verbesserung der Schutzmaßnahmen unter die Konzentration von 0,075 μ/m³ als Summenwert zu reduzieren. Damit wird die Überschreitung dieses Summenwerts oder der Konzentration von 0,075 μ/m³ für ein einzelnes N-Nitrosamin einer Überschreitung der Akzeptanzkonzentration gleichgestellt.

 

(6) Für die Berechnung der Summenwerte sind ausschließlich Messergebnisse größer oder gleich der Bestimmungsgrenze heranzuziehen.

 

(7) Überschreitungsfaktor, Kurzzeitwerte: Der Überschreitungsfaktor bestimmt die maximal zulässige zeitlich begrenzte Überschreitung der Toleranzkonzentration in einer Arbeitsschicht von acht Stunden, wenn in der übrigen Zeit keine Exposition vorliegt. Er wird als Überschreitungsfaktor 8 angegeben und bezieht sich auf einen Zeitraum von 15 Minuten. Die folgende Tabelle enthält die maximal zulässigen Konzentrationen in Abhängigkeit von der Expositionszeit. Diese Konzentrationen gelten für eine Kurzzeitwertphase und können maximal viermal pro Schicht auftreten. Nähere Informationen enthält die TRGS 910.

Tabelle 2: Beurteilungsmaßstäbe für Kurzzeitexpositionen (KZE)

  Expositionsdauer in Minuten
  15 30 60 120
Beurteilungsmaßstab[2] KZE in μ/m³ 6 3 1,5 0,75
[1] Für das potentere N-Nitrosodiethylamin (NDEA) ist auch bei Einhaltung dieser Werte ein erhöhtes Risiko nicht auszuschließen. Spielt der Gehalt an NDEA eine wesentliche Rolle, ist eine weitere Absenkung der Exposition im Sinne des Minimierungsgebotes anzustreben.
[2] Für TK sind die Einzel- und Summenwerte nach Nummer 3.3.2 Absatz 4 anzuwenden.

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