(1) Allgemeine technische Grundsätze für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden unter Nummer 4.3 der TRGS 500 beschrieben und durch technische Grundmaßnahmen in Nummer 5.2 der genannten TRGS ergänzt. Für Pyrolyseprodukte aus organischen Materialien sind darüber hinaus insbesondere die ergänzenden technischen Schutzmaßnahmen nach Nummer 6.2 der TRGS 500 zu beachten.

 

(2) Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Herstellung und Verwendung von Pyrolyseprodukten aus organischem Material in einem geschlossenen System stattfindet. Die erforderlichen Tätigkeiten, wie Probennahme, Befüllen, Entleeren und Wiegen sind emissionsfrei oder so emissionsarm wie möglich zu gestalten.

 

(3) Die Beurteilung technisch dichter Anlagenteile kann mit Hilfe von Verfahrensindices nach Anlage 2 zur TRGS 500 erfolgen. Für ein geschlossenes System muss der Verfahrensindex 0,25 betragen (siehe Nummer 6.2.1 Absatz 4 TRGS 500).

 

(4) Bei in geschlossenen Systemen integrierten Absaugsystemen müssen austretende Gefahrstoffe wirksam erfasst und gefahrlos abgeführt werden. Vor Abgabe der abgesaugten Luft ins Freie muss sie in einer Abgasreinigungseinrichtung gereinigt werden.

 

(5) Ist ein geschlossenes System technisch nicht möglich, so müssen für die Tätigkeiten mit Pyrolyseprodukten aus organischem Material Schutzmaßnahmen nach den nachfolgenden Absätzen 7 bis 12 getroffen werden.

 

(6) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig PAK freigesetzt werden. PAK emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Für die in Nummer 5.2 behandelten Branchen wird dies dort beschrieben.

 

(7) PAK sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos abzuleiten. Die Abluft ist so zu führen oder zu reinigen, dass diese Gefahrstoffe nicht in den Atembereich der Beschäftigten gelangen. Die Rückführung der durch Absaugung erfassten Luft in den Arbeitsbereich ist nur zulässig, sofern PAK und andere krebserzeugende Stoffe in der abgesaugten Luft nur als Schwebstaub enthalten sind und sofern behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannte Verfahren oder Geräte eingesetzt werden. Bei der Luftrückführung sind dann Geräte mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 %, z.B. Staubklasse H, einzusetzen (Nummer 3 Absatz 6 TRGS 560). Wenn dampfförmige krebserzeugende PAK in der abgesaugten Luft vorhanden sind, ist Luftrückführung nicht zulässig.

 

(8) Ist eine vollständige Erfassung und gefahrlose Entsorgung austretender PAK-haltiger Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik nicht möglich, so sind weitere lufttechnische Maßnahmen, wie Arbeitsplatzlüftungen, erforderlich. Soweit technisch möglich sind für die Beschäftigten geschlossene, klimatisierte Bedienungsstände einzurichten (siehe z.B. die Nummern 5.2.1 und 5.2.3). Die dem Bedienungsstand zugeführte Luft kann der Umgebung entnommen werden, wenn sie PAK-haltige Gefahrstoffe nur als Schwebstäube enthält und mit einer Filtereinheit mit einem Abscheidegrad von mehr als 99,995 %, z.B. Staubklasse H, gereinigt wurde.

 

(9) Maschinen mit geschlossenen Fahrerkabinen müssen mit einem Zuluftfilter zur Reinigung der PAK-belasteten Außenluft ausgestattet sein. Schwebstofffilter in der Frischluftanlage müssen mindestens die Anforderungen der Filtergruppe HEPA, Filterklasse H 13 (siehe DIN EN 1822 in der jeweils gültigen Fassung) erfüllen. Türen und Fenster sind während des Betriebes geschlossen zu halten.

 

(10) Ablagerungen von PAK-haltigen Stäuben sind unmittelbar nach Auftreten oder in festgelegten Reinigungsintervallen durch Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung geprüfter Industriestaubsauger, Entstauber oder Kehrsaugmaschinen der Staubklasse H zu beseitigen.

 

(11) Die Wirksamkeit der Filteranlagen sowie Absauganlagen und -geräte ist bei der erstmaligen Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Veränderungen der Anlage oder des Gerätes unter den Bedingungen einer maximalen Gefahrstoffbelastung nachzuweisen (Nummer 4 Absatz 5 TRGS 560). Mindestens einmal jährlich sind Absauganlagen und -geräte auf ihre Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Über die Instandhaltungsarbeiten und die Prüfung der Funktionsfähigkeit sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (Nummer 4 Absatz 6 TRGS 560).

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