Hinweis:

Im Zusammenhang mit dem Unfall in Toulouse wurden auch in der Bundesrepublik Deutschland die für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen geltenden Regelwerke überprüft.

Aufgrund von Diskussionen mit der betroffenen Industrie und den Landesbehörden zeigte sich, dass einige der Regelungen zu Verständnis‐ und Interpretationsproblemen und als Folge davon zu unterschiedlichen Behandlung sicherheitstechnisch vergleichbarer Probleme führten.

Die Neufassung der TRGS 511 soll zu einer Straffung und einem besseren Verständnis der Regelwerke beitragen. Gleichzeitig sollen neue Ammoniumnitrat-haltige Zubereitungen, wie die nicht sensibilisierten Emulsionen der sprengstoffherstellenden Industrie aufgenommen werden und für diese sicherheitstechnische Regeln/Anforderungen formuliert werden.

Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der TRGS 511 Ausgabe Juni 1998, BArbBl. Heft 6/1998 S. 61‐73 gelten ‐ bis auf die bezeichneten redaktionellen Anpassungen ‐ unverändert weiter.

Entsprechende Vorschläge zur Änderung der GefStoffV hat der AGS dem BMWA unterbreitet.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die GefStoffV hingewiesen.

Im übrigen wird auf die Regelungen der Verordnung über Arbeitstätten (ArbStättV) und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) verwiesen.

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