6.1 Allgemeine sicherheitstechnische Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, B und C

6.1.1 Schutz gegen Witterungseinflüsse

 

(1) Die Stoffe und Zubereitungen sind zur Vermeidung von Verhärtungen und Kornzerfall gegen Witterungseinflüsse und Verunreinigungen geschützt zu lagern

 

(2) Erforderlich ist ein Schutz gegen Witterungseinflüsse, welche die Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen verändern können. Hierzu gehören u.a. Sonneneinstrahlung, Einwirkung von Wasser in Form von Regen, Nebel und Schnee.

 

(3) Um ein Zusammenbacken zu verhindern und die Streu- bzw. Rieselfähigkeit zu erhalten, sind die Stoffe und Zubereitungen stets trocken zu lagern.

 

(4) Ammoniumnitrat unterliegt bei 32 °C ‐ durch Zusätze ggf. auch bei anderen Temperaturen ‐ der Umwandlung seiner Kristallphasen. Ein mehrmaliges Durchschreiten des Kristallumwandlungspunktes führt zu einer Veränderung der physikalischen Form (z.B. Volumenänderung oder Kornzerfall von ammoniumnitrathaltigen Granulaten) und der Eigenschaften (z.B. Zunahme der Sensibilität gegen Einwirkung von Detonationen). Durch die Volumenänderungen kann das Verpackungsmaterial beschädigt werden (z.B. Aufplatzen der Säcke). Aus diesen Gründen sind die Stoffe und Zubereitungen vor Aufheizung z.B. durch Sonneneinstrahlung zu schützen.

6.1.2 Schutz gegen Verunreinigung und gefährliche Zusammenlagerung

 

(1) Die Stoffe und Zubereitungen sind getrennt von brennbaren Stoffen und von solchen Materialien zu lagern, die mit Ammoniumnitrat gefährliche chemische Reaktionen eingehen können. (s. auch Tab. I).

 

(2) Im Lagerraum dürfen z.B. nicht gelagert werden

  • entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV (Gase, Flüssigkeiten oder feste Stoffe und Zubereitungen)
  • brennbare Flüssigkeiten im Sinne der GefStoffV
  • Schmieröle, Pflanzenöle, Anstrichmittel, Lacke
  • ätzende, giftige oder sehr giftige Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV
  • unverpackte brennbare Stäube oder Granulate
  • brandfördernde Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV
  • Organische Peroxide im Sinne der BGV‐B4
  • Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen wie z.B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe
  • chlororganische Verbindungen.
 

(3) Für die Zusammenlagerung im Freien gilt Absatz 2 entsprechend, soweit ein Mindestabstand von 5 m zwischen den gelagerten Gütern nicht eingehalten ist oder eine feuerbeständige Abtrennung nicht gegeben ist.

 

(4) Verpackte brennbare Stäube oder Granulate und andere feste brennbare Stoffe dürfen mit Zubereitungen der Gruppe B oder C im selben Raum gelagert werden, wenn die Zubereitungen der Gruppe B und C verpackt sind und von den brennbaren Stoffen ausreichend getrennt sind. Ausreichende Trennung ist gewährleistet durch einen Abstand von mindestens 2,50 m oder durch Lagern anderer, nicht reagierender Stoffe zwischen die zu trennenden Produkte. Die Abtrennung kann durch feuerbeständige Trennwände der Feuerwiderstandsklasse F 90‐A nach DIN 4102 vorgenommen werden.

Tabelle I

Lagerung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen

Gruppe A B C
Beispiele: Ammoniumnitrat NK-oder NPK-Dünger, die Ammoniumsalze und Nitrate enthalten1)

Kalkammonsalpeter bis 28 % N

Ammonsulfatsalpeter bis 26 % N

Di- und Monoammonphosphat
sind getrennt zu lagern von
alkalisch reagierenden Stoffen, wie z.B. Laugen, Branntkalk, Kalkhydrat, Kalkstickstoff, Zement
sauer reagierenden Stoffen, wie z.B. alle Säuren
mit Düngemitteln gefährliche chem. Reaktionen eingehenden Stoffen, wie z.B. Chlorate, Chlorite, Hypochlorite, Nitrite, chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel
brennbaren Stoffen, wie z.B. Kohlenstaub, Schwefel, Öl, Treibstoff, Getreide, Putzwolle, Metallpuler
Zusammenlagerung zulässig mit
anderen, mit Düngemitteln nicht reagierenden Stoffen, wie z.B. Ammoniumsulfat, Harnstoff, Kali-Dünger, kohlensaurer Kalk (Calciumcarbonat), Magnesiumsulfat, PK-Dünger
1) Sofern nicht durch Gutachten der BAM in Gruppe C oder aufgrund der Zusammensetzung in Gruppe A eingestuft (zu erfragen bei Hersteller oder Einführer). Die Einstufung der in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten NK‐ und NPK‐Dünger ist aus dem Ladezettel oder aus dem "Merkblatt für die Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln der deutschen Stickstoffindustrie" ersichtlich.
 

(5) Brennbare Bauteile als Bestandteil von Lagereinrichtungen (z.B. hölzerne Wände, Decken oder Stützen) sind keine brennbaren Stoffe im Sinne von Absatz 1. Satz 1 gilt nicht, sofern an anderer Stelle der TRGS (Nummer 6.1.2 Abs. 4, Nummer 6.2.2.1 Abs. 1, Nummer 6.6.4.2 Absätze 1, 2 und 5) die Verwendung unbrennbarer, feuerhemmender oder feuerbeständiger Bauteile vorgeschrieben ist.

 

(6) Alkalisch reagierende Stoffe (wie z.B. Branntkalk, Kalkhydrat, Kalkstickstoff oder Zement), Säuren, chlorathaltige Unkrautbekämpfungsmittel und technischer Chlorkalk dürfen abweichend von Absatz 2 mit Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen im ...

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