(1) Das Befüllen von ortsbeweglichen Behältern muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten. Dazu müssen geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden.

 

(2) Dies kann erfolgen z. B. an der Füllstelle durch eine Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes im ortsbeweglichen Behälter, durch Verwiegung des ortsbeweglichen Behälters, durch ausreichend durchscheinende Wandungen (z. B. Behälter aus Kunststoff) oder durch andere geeignete Einrichtungen.

 

(3) Der zulässige Füllungsgrad von ortsbeweglichen Behältern muss so bemessen sein, dass der Behälter nicht überlaufen kann oder dass Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit des Behälters beeinträchtigen, nicht entstehen.

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