(1) Kann bei Stofffreisetzungen, z. B. durch Leckagen bei Versagen von Anlagenteilen,

 

1.

eine kurzzeitig hohe Exposition nicht ausgeschlossen werden, bei denen die Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" überschritten werden, oder

 

2.

besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Hautkontakt,

ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. In Abhängigkeit von den gelagerten Stoffen und den örtlichen Gegebenheiten sind erforderlichenfalls Filterfluchtgeräte bereit zu halten bzw. mit sich zu führen.

 

(2) Der Arbeitgeber hat persönliche Schutzausrüstung bereit zu stellen, zu reinigen und erforderlichenfalls zu ersetzen und zu entsorgen.

 

(3) Die Beschäftigten haben zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung gemäß Betriebsanweisung zu benutzen.

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