(1) Für bestimmte Gefahrstoffe sind Beurteilungsmaßstäbe gemäß der Bekanntmachungen des BMAS anzugeben.
(2) Inhalative DNEL sind gemäß TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", Nummer 5.3.2 Absatz 3 eine Hilfestellung für die Beurteilung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichen, wenn kein AGW zur Verfügung steht. In der BekGS 409 Nummer 3 sind weitere Informationen zum Verhältnis zwischen DNEL-Werten und den Beurteilungsmaßstäben aus der GefStoffV enthalten.
(3) Unabhängig von nationalen Grenzwerten sind in Abschnitt 8 des SDB gegebenenfalls DNEL-[1]und PNEC-Werte[2]gemäß den Vorgaben des Anhangs II der REACH-Verordnung anzugeben.
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