Bei Überschreitung der oberen ALS nach Teil 2 Anhang 1 Tabelle A1.16 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 EMFV zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

 

1.

Bewertung der Einwirkung für den einzelnen Mitarbeiter auf der Grundlage von Informationen des Herstellers des implantierten aktiven medizinischen Gerätes und soweit möglich des behandelnden Arztes oder Arbeitsmediziners,

Hinweis: Für weitere Informationen zur individuellen Bewertung siehe Teil 1 Abschnitt 6.9.

 

2.

Zugangsbeschränkung zum betreffenden Arbeitsbereich insbesondere durch Kontroll- oder Absperrmaßnahmen,

 

3.

betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere Schulung und Unterweisung, individuelle oder allgemeine Zugangsverbote und

 

4.

um den Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten Gefährdungen kenntlich zu machen, werden die Arbeitsbereiche nach § 6 Absatz 3 EMFV (z. B. P007, siehe Anhang 1) gekennzeichnet.

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