[Vorspann]

Es gelten die in § 2 EMFV festgelegten Begriffe.

4.1 Arbeitsplatz

Ein Arbeitsplatz im Sinne dieser TREMF ist ein Bereich, in dem der Beschäftigte im Rahmen seiner Arbeit tätig ist.

4.2 Auslöseschwellen (ALS)

 

(1) Auslöseschwellen sind nach § 2 Absatz 6 EMFV festgelegte Werte von direkt messbaren physikalischen Größen.

 

(2) Folgende ALS werden unterschieden:

 

1.

bei Frequenzen von 0 Hz ≤ f ≤ 10 MHz:

 

a)

für elektrische Felder zwischen unteren und oberen ALS (Vermeidung direkter und indirekter Wirkungen),

 

b)

für magnetische Felder zwischen unteren ALS (Vermeidung sensorischer Wirkungen) und oberen ALS (Vermeidung gesundheitlicher Wirkungen) und

 

2.

bei Frequenzen von 100 kHz ≤ f ≤ 300 GHz die ALS für elektromagnetische Felder (Vermeidung thermischer Wirkungen).

4.3 Beschäftigte

Dem Anwendungsbereich der EMFV unterliegen nach § 2 Absatz 10 EMFV folgende Personen, sofern sie bei ihren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können:

 

1.

Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 ArbSchG und

 

2.

den Beschäftigten gleichgestellte Personen:

 

a)

Schülerinnen und Schüler,

 

b)

Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie

 

c)

sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen, z. B. Gastwissenschaftler.

Hinweis: Zum Schutz von Beschäftigten und denen gleichgestellten Personen unter 18 Jahren sind auch die entsprechenden Forderungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten.

4.4 Besonders schutzbedürftige Beschäftigte

Zu besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen nach § 2 Absatz 7 EMFV insbesondere Beschäftigte mit:

 

1.

aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,

 

2.

passiven medizinischen Implantaten, bei denen eine Beeinflussung durch EMF möglich ist (z. B. durch Erwärmung oder Kraftwirkung),

 

3.

medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,

 

4.

sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder

 

5.

eingeschränkter Thermoregulation, z. B. infolge von Medikamenteneinnahme.

Hinweis: Der Begriff "Körperhilfsmittel" wird synonym für Implantate oder medizinische Geräte, die am Körper getragen werden, verwendet.

4.5 Betriebszustände

[Vorspann]

Die Betriebszustände der EMF-Quellen werden für die Gefährdungsbeurteilung genau definiert. In dieser TREMF wird zwischen dem Normalbetrieb und den von diesem abweichenden Betriebsarten unterschieden, wie z. B. Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge. In der Regel sind die vom Normalbetrieb abweichenden Betriebsarten mit einer erhöhten Gefährdung verbunden. Definierte Betriebsbedingungen sind eindeutig beschreibbare Betriebsweisen, wie z. B. Lastfälle.

4.5.1 Normalbetrieb

Normalbetrieb ist der Betrieb einer EMF-Quelle im gesamten Funktionsbereich, ohne z. B. Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge.

4.5.2 Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, Einrichtvorgänge

Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten oder Einrichtvorgänge werden nach den vom Hersteller der EMF-Quelle mitgelieferten Informationen durchgeführt. Mit Tätigkeiten in diesen Betriebszuständen wird die vorgesehene Funktion der EMF-Quelle im Normalbetrieb sichergestellt.

4.6 Direkte Wirkungen

Direkte Wirkungen sind nach § 2 Absatz 3 EMFV die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen. Dazu zählen:

 

1.

thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorption aus elektromagnetischen Feldern im menschlichen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in Extremitäten und

 

2.

nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese Wirkungen können kognitive Funktionen oder die körperliche Gesundheit exponierter Beschäftigter nachteilig beeinflussen, durch die Stimulation von Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Magnetophosphenen führen sowie das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten gefährden.

4.7 Eindringtiefe

Die Eindringtiefe bezeichnet die Weglänge im menschlichen Körpergewebe, nach der die betrachtete physikalische Feldgröße auf 1/e ≈ 0,37 = 37 % ihres Ausgangswertes abgenommen hat.

Hinweis: Allein aus der Eindringtiefe kann nicht gefolgert werden, dass tiefer im Gewebe keine Wirkung mehr auftritt.

Abb. 4.1 Eindringtiefe in Abhängigkeit von der Frequenz und verschiedenen Gewebetypen (www.emf-portal.org)

4.8 Effektivwerte von Feldgrößen

 

(1) Der Effektivwert (Geff) ist der quadratische zeitliche Mittelwert einer zeitveränderlichen Feldgröße (G):

mit

TI Integrationszeit,
G(t) Zeitfunktion von G,
Gpeak als Spitzenwert der Feldgröße und
ks als Scheitelfaktor (Crest-Faktor).

Bei sinusförmigen Signalverläufen einer Frequenz beträgt ks=√2.

 

(2) Effektivwerte finden im Sinne der EMFV Anwendung zur Bestimmung der Auslöseschwelle im Frequenzbereich von 100 kHz ≤ f ≤ 300 GHz und betreffen folgende Feldgrößen: elektrische Feldstärke E, magnetische Feldstärke H, stationärer zeitveränderlicher Kontaktstrom IK, induzierter Strom durch beliebige Gliedmaßen IG.

4.9 Elektromagnetische Felder und mögliche Wirkungen

4.9.1 Elektromagnetische Felder (EMF)

Elektromagnetische Felder sind statische elektrische, statische magnetische oder zeitveränderliche elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder mit Frequenzen von 0 Hz ≤ f...

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