6.9.1 Allgemeines

 

(1) Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte liegen möglicherweise bereits in Bereichen vor, bei denen die ALS und EGW gemäß EMFV nicht überschritten werden.

 

(2) Die Gefährdungsbeurteilung hat insbesondere die Erfordernisse für besonders schutzbedürftige Beschäftigte zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach JArbSchG bleibt hiervon unberührt.

 

(3) Dazu gehören insbesondere Personen mit (siehe auch Abbildung 6.3):

  1. aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,
  2. passiven medizinischen Implantaten, die durch EMF beeinflussbar sind (z. B. Erwärmung oder Kraftwirkung),
  3. medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,
  4. sonstigen durch EMF beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper,
  5. eingeschränkter Thermoregulation, z. B. infolge von Medikamenteneinnahme.

Abb. 6.3 Exemplarische Darstellung aktiver und passiver Implantate

Hinweis: Für weiterführende Informationen zur Hilfestellung bei der Beurteilung von Implantaten wird auf die DGUV-I 203-043 verwiesen bzw. hinsichtlich der allgemeinen Bewertung von aktiven kardialen und passiven Implantaten mittels zulässiger Werte (Schwellenwerte) auf den Forschungsbericht FB 451.

 

(4) Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung besonders schutzbedürftiger Beschäftigter festzulegen und gegebenenfalls individuell anzupassen.

 

(5) Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte deren Befähigung für die Einhaltung der Bestimmungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen (§ 7 ArbSchG).

6.9.2 Vorgehensweise bei der Bewertung der Gefährdung von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten

6.9.2.1 Allgemeines

 

(1) Es wird empfohlen, die Beeinflussbarkeit eines Implantats individuell unter Berücksichtigung der Exposition der Beschäftigten und der Eigenschaften des Implantats zu ermitteln (individuelle Gefährdungsbeurteilung).

 

(2) Im Rahmen der Unterweisung werden alle Beschäftigten darauf hingewiesen, dass die Voraussetzung zur Durchführung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nur gegeben ist, wenn der Arbeitgeber von der besonderen Schutzbedürftigkeit Kenntnis erhält.

Hinweis: Für die vorausschauende Arbeitsgestaltung ist es empfehlenswert, dass der Arbeitgeber bereits vor der Implantation, z. B. über den Betriebsarzt, über die bevorstehende besondere Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten unter Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte informiert wird. Optimal ist hierbei die direkte Kommunikation zwischen behandelndem Arzt (z. B. Kardiologe) und Betriebsarzt mit dem Ziel, die betrieblichen Gegebenheiten bei der individuellen Anpassung des Implantats zu berücksichtigen.

 

(3) Ist die individuelle Gefährdungsbeurteilung wie für Besucher und Fremdpersonal nicht möglich, ist zu prüfen, ob auf Basis von Anhang 2 Tabelle A2.1 allgemeingültige organisatorische Maßnahmen abzuleiten sind.

6.9.2.2 Bewertung

[Vorspann]

Die Bewertung der Gefährdungen von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten erfolgt bereichsbezogen (siehe Abschnitt 6.9.2.2.1) oder individuell (siehe Abschnitt 6.9.2.2.2).

6.9.2.2.1 Ermittlung von Bereichen mit Gefährdungen für Implantatträger

 

(1) In Bereichen, die der Expositionszone 0 zugeordnet werden können, sind keine Maßnahmen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte erforderlich.

 

(2) Oberhalb der Expositionszone 0 können für Beschäftigte mit passiven medizinischen Implantaten oder mit sonstigen durch magnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper Gefährdungen entstehen, wenn die ermittelte Exposition die Werte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.27 und A1.28 überschreitet. In diesem Fall sind die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen individuell zu ermitteln.

 

(3) Oberhalb der Expositionszone 0 oder bei Überschreitung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 und A1.26 wird für Beschäftigte mit aktiven medizinischen Implantaten oder mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, die Beeinflussbarkeit des Implantats oder medizinischen Gerätes nur individuell ermittelt. Ohne Bewertung der Beeinflussbarkeit ist der Aufenthalt von Beschäftigten mit aktivem medizinischem Implantat in diesen Bereichen nicht zulässig.

6.9.2.2.2 Individuelle Ermittlung der Beeinflussbarkeit von Implantaten

Ist der Implantatträger dem Arbeitgeber bekannt, so lässt sich eine individuelle Lösung nach § 3 Absatz 7 EMFV für den Beschäftigten anhand der folgenden Vorgehensweise erarbeiten (siehe auch Abbildung 6.4):

1. Ermittlung der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche

Es sind die Bereiche zu bestimmen, in denen sich der Implantatträger während seiner Arbeitszeit und der Arbeitspausen aufhält. Hierzu gehören auch die Zugangswege zu Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie Flucht- und Rettungswege.

2. Ermittlung der Feldquellen

Bei der Ermittlung der Feldquellen sind alle feldrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel sowie Anlagen innerhalb der Arbeits- und Aufenthaltsbereiche und deren Zugangs- sowie Flucht- und Rettungswege zu berücksichtigen. Als Hilfestellung kann hier die Zuordnung der Bereiche zu den in Abschnitt 4 und Teil "Allgemeines" Abschnitt 7 dargestellten Expositionszonen oder Anhang 2 Tabelle A2.1 dienen.

3. Ermittlung d...

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