(1) Arbeitsbereiche mit EMF-Exposition unterliegen der EMFV. Für diese Arbeitsbereiche und die dort tätigen Beschäftigten wird unterschieden (siehe auch Abbildung 3.1):

 

1.

vereinfachte Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1 Abschnitt 6.4),

 

2.

Gefährdungsbeurteilung (siehe Teile 1, 2 und 3),

 

3.

Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe Teil 1 Abschnitt 6.9).

 

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig geplant und durchgeführt wird. Ist der Arbeitgeber dazu nicht selbst in der Lage, kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung nach EMFV unterstützen. Bei der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte können fachkundige Personen nach § 4 EMFV in Verbindung mit § 2 Absatz 8 EMFV den Arbeitgeber beraten.

Hinweis 1: Die Anforderungen der 26. BImSchV müssen für öffentlich zugängliche Bereiche eingehalten werden. Eine für diese Bereiche durchzuführende Gefährdungsbeurteilung kann die Ergebnisse der für diese Bereiche bereits durchgeführten Expositionsbewertungen ggf. berücksichtigen (siehe § 3 Absatz 1 Satz 7 EMFV). Werden für diese Bereiche Maßnahmen abgeleitet, ist § 6 Absatz 3 Nummer 2 EMFV zu berücksichtigen.

Hinweis 2: Werden die Werte aus den Anhängen 2 und 3 der EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG eingehalten, sind auch für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe Abschnitt 4.4) keine Maßnahmen erforderlich. Besteht hingegen ein großer Unterschied zwischen Effektiv- und Spitzenwert, insbesondere bei EMF mit konstanter Leistungsabgabe Signalen, ist die Einhaltung der Schwellenwerte nach Teil 2 Anhang 1 Tabellen A1.25 bis A1.28 zu prüfen.

Abb. 3.1 Arten der Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Exposition von Beschäftigten | * Ausgenommen besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe rechte Spalte)

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