(1) Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung mit dem Ziel festzulegen und umzusetzen, eine Exposition der Beschäftigten zu verhindern oder, sofern dies nicht möglich ist, zu minimieren. Dies hat unter den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit entsprechend folgender Rangfolge zu geschehen:

  1. Substitution der Biostoffe

    Biostoffe, die eine Gesundheitsgefährdung für Beschäftigte darstellen, sind, soweit dies zumutbar und nach der Art der Tätigkeit oder nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Biostoffe zu ersetzen, die für die Beschäftigten weniger gefährlich sind (z. B. Auswahl von geeigneten Stämmen der Risikogruppe 1 für die Bodensanierung oder als Futtermittelzusatzstoffe, Auswahl von Laborstämmen mit einem geringeren Gefährdungspotenzial).

    Substitution der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel

    Sofern die Gefährdung nicht durch eine Substitution der Biostoffe erreicht werden kann, sind Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel so zu gestalten oder auszuwählen, dass Biostoffe am Arbeitsplatz nicht frei werden.

  2. Bauliche, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

    Der Arbeitgeber hat die baulichen, technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

  3. Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

    Persönliche Schutzausrüstung, wie z. B. Atemschutz, ist dann angemessen, wenn auch nach Ausschöpfung der Maßnahmen nach 1 bis 2 der Schutz der Beschäftigten nicht ausreichend gewährleistet ist. Belastende persönliche Schutzausrüstungen, wie es bestimmte Arten von Atemschutz sind, dürfen dabei keine Dauermaßnahme sein.

 

(2) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

 

(3) Grundsätzlich sind bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen die Hygienemaßnahmen entsprechend § 9 Absatz 1 oder 2 der Biostoffverordnung festzulegen und zu treffen. Weitere Maßnahmen sind bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende, toxische oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen nicht erforderlich.

 

(4) Bereits bestehende Schutzmaßnahmen sind daraufhin zu prüfen, ob sie den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Anforderungen entsprechen und sind ggf. anzupassen. Dies umfasst auch Schutzmaßnahmen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung) getroffen wurden (siehe auch Abbildung 1).

 

(5) Es ist zu prüfen, ob Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu treffen sind.

 

(6) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die für die jeweilige Wirkung (infektiös, sensibilisierend, toxisch) eines Biostoffs ausgewählt wurden, müssen im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufeinander abgestimmt werden (siehe Nummer 6).

 

(7) Psychische Belastungen können in einem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial von Biostoffen stehen, z. B. bei Tätigkeiten mit hochpathogenen Erregern. Weiterhin können psychische Belastungen das Risiko von Unfällen, wie Nadelstichverletzungen erhöhen. Darüber hinaus können psychische Belastungen die individuelle Immunabwehr beeinflussen. Deshalb sind auch solche Belastungen zu minimieren.

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