(1) In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie dürfen Beschäftigte Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur erhalten, wenn sie dazu berechtigt, fachkundig und zuverlässig sind und dürfen Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 nur ausüben, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 BioStoffV).

 

(2) In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes dürfen Beschäftigte Tätigkeiten der Schutz-stufen 3 oder 4 nur ausüben, wenn sie fachkundig sind und darüber hinaus anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden (§ 11 Absatz 6 BioStoffV).

Fachkunde bei Beschäftigten ist erforderlich
bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 für den Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4
  • in Laboratorien,
  • in der Versuchstierhaltung,
  • in der Biotechnologie,
  • in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.
  • in Laboratorien,
  • in der Versuchstierhaltung,
  • in der Biotechnologie.

Die jeweiligen Anforderungen sind in Abschnitt 5 aufgeführt.

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