(1) 1Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens drei Meter breiten Geländestreifen, sind das

 

1.

Entfernen der Grasnarbe,

 

2.

Halten von Geflügel,

 

3.

Weiden und Treiben von Vieh, außer Schafbeweidung,

 

4.

Lagern von Stoffen und beweglichen Sachen und

 

5.

Fahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten

untersagt. 2Auf Deichen und ihren beiderseitigen, vom Deichfuß aus mindestens fünf Meter breiten Geländestreifen ist das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern untersagt. 3Die zuständige Wasserbehörde kann von den Verboten nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 4Die Pflege der landeseigenen Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.

 

(2) An Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf

 

1.

die Errichtung baulicher Anlagen,

 

2.

das Verlegen von Leitungen,

 

3.

das Anlegen von Überfahrten und Wegen,

 

4.

die Veränderung am Deichkörper oder an der Hochwasserschutzanlage sowie

 

5.

die Durchführung baulicher Maßnahmen in einer geringeren Entfernung als fünf Meter zum Deichfuß oder der anderen Hochwasserschutzanlage

einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

 

(3) Die Anlieger und Hinterlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage wesentlich erschweren würde oder die Sicherheit des Deiches oder der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

 

(4) § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 WHG gelten entsprechend.

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