(1) 1Jedermann darf oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, zum Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht

 

1.

andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen oder

 

2.

wasserrechtliche Befugnisse oder der Eigentümeroder Anliegergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden.

2Satz 1 gilt auch für das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser, das von nicht gewerblich oder nicht öffentlich genutzten Flächen abgeleitet wird.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen.

 

(3) 1Jedermann darf Stoffe zu Zwecken der Fischerei als Gemeingebrauch in oberirdische Gewässer einbringen, soweit dadurch der Wasserabfluss nicht nachteilig verändert wird und keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. 2Das Einbringen solcher Stoffe in Gewässer, die der Trinkwasserversorgung dienen, ist nicht erlaubt. 3Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

 

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall

 

1.

den Gemeingebrauch zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushaltes, beschränken oder ausschließen,

 

2.

das Befahren mit Motorbooten als Gemeingebrauch gestatten,

 

3.

Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Gewässern treffen; hierzu kann eine Registrierung und zahlenmäßige Beschränkung der Wasserfahrzeuge festgelegt werden und

 

4.

die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

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