Probenahme und Untersuchung von Abfällen im Rahmen der Deklarations- und Identifikationsanalyse zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang D und zur Bestimmung des Heizwertes

 

1.

Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen gemäß Anhang D und die Bestimmung des Heizwertes gemäß 4.4.2.2 dieser Technischen Anleitung ist nach den Richtlinien PN 2/78 und PN 2/78 K ›Richtlinie zur Entnahme und Vorbereitung von Proben aus festen, schlammigen und flüssigen Abfällen‹ (Stand: 5/79) bzw. ›Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Stoffen‹ (Stand 12/83) der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) vorzunehmen. Diese Richtlinien sind mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:

 

1.1

Homogenität/Heterogenität

Es gilt die folgende Zuordnung:

Homogen sind in der Regel

 

a)

alle flüssigen und pumpfähigen Abfälle,

 

b)

andere Abfälle, deren Homogenität durch Sichtkontrolle prüfbar ist, beispielsweise Kunststoffabfall, Metallspäne, Staub, Farb- und Lackschlamm, Filterstäube aus Verbrennungsanlagen, Reaktionsprodukte aus Rauchgasreinigungsanlagen.

Heterogen sind alle anderen Abfälle.

 

1.2

Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die nicht in Behältnissen angeliefert werden (z. B. Tankfahrzeuge, LKW, Bahnkesselwagen)

Anzahl der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel:

 

a)

bei homogenem Abfall - 1 Probe je Lieferung

 

b)

bei heterogenem Abfall - je angefangene 5 t bzw. 5 m3 1 Probe

Mindestprobemenge je Einzelprobe:

 

a)

bei homogenem Abfall - 1000 g bzw. ml,

 

b)

bei heterogenem Abfall - 1000 g bzw. ml, es sei denn, die große Stückigkeit des Abfalls erfordert eine größere Probemenge.

 

1.3

Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die in Behältnissen angeliefert werden

Inhalt des Behältnis Gesamte Abfallmenge Probemenge und Anzahl der zu beprobenden Behältnisse für eine Laboratoriumsprobe
unter 0,5 kg beliebig ausreichend für eine Sammelprobe von mindestens 1 kg aus mindestens 3 Behältnissen
0,5 kg bis 5 kg beliebig ausreichend für eine Sammelprobe von mindestens 1 kg aus mindestens 3 Behältnissen
über 5 kg beliebig ausreichend für eine Sammelprobe von 1 bis 2,5 kg aus mindestens 3 Behältnissen
 

1.4

Erfassung von Abfällen aus Haushaltungen, Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen, die unter § 1 Abs. 2 der Abfallbestimmungs-Verordnung[1] fallen

Die Annahme der Abfälle hat durch Fachpersonal nach den Anforderungen der Nr. 7.6 dieser Technischen Anleitung zu erfolgen (Mindestqualifikation entsprechend Chemielaborant).

Eine Beprobung der Abfälle aus Haushaltungen entfällt, es sei denn, es werden Behältnisse mit unbekanntem Inhalt angeliefert; sie bedürfen einer besonderen analytischen Untersuchung und Beurteilung.

Abfälle aus Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen sind vom Besitzer so zu beschreiben, daß auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für Laborabfälle und Chemikalienreste. Der Abfall muß dann im Labor untersucht werden, wenn er infolge nicht ausreichender Deklaration nicht organoleptisch beurteilt werden kann.

 

2.

Bestimmung der Parameter nach Anhang D und des Heizwertes

Die Bestimmung der im Anhang D dieser Technischen Anleitung aufgeführten Parameter und des Heizwertes ist nach folgenden Verfahren durchzuführen:

2.1 Festigkeit (D1)  
2.1.1 Flügelscherfestigkeit (D1.01) DIN 4096 Ausgabe Mai 1980)
2.1.2 Axiale Verformung (D1.02) DIN 18127 (Ausgabe Mai 1987)
2.1.3 Bruchfestigkeit (Fließwert) (D1.03) DIN 18136 (Ausgabe März 1987)
2.2 Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (D2) DIN 38414-S3 (Ausgabe November 1985)
2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe (D3)

DIN 38409-H17 ravimetrische Bestimmung (Ausgabe Mai 1981)

LAGA-Richtlinie KW 85 (Stand... Februar 1990)/Extraktion
2.4 Eluatherstellung zur Bestimmung der Parameter D4.01 - D4.20

IN 38414-S4 (Ausgabe Oktober 1984). Folgende Ergänzungen/Abweichungen sind zu beachten:

  • Die Originalstruktur der einzusetzenden Probe sollte weitestgehend erhalten bleiben.

    Grobstückige Anteile sind zu zerkleinern.

  • Es soll eine Weithals-Gasflasche (10 cm Durchmesser) verwendet werden.
  • 1 mal pro Minute über Kopf drehen.
  • Zentrifugieren.
  • es sind 250 ml Filter-Spritzen mit 0,45 μm Filter zu verwenden.
2.4.1 pH-Wert des Eluates (D4.01) DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984)
2.4.2 Leitfähigkeit des Eluates (D4.02) DIN 38404-C8 (Ausgabe September 1985)
2.4.3 TOC im Eluat (D4.03) DIN 38409-H3-1 (Ausgabe Juni 1983)
2.4.4 Phenole im Eluat (D4.04) DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)
2.4.5 Arsen im Eluat (D4.05) DIN 38409-D18 (Ausgabe September 1985)
2.4.6 Blei im Eluat (D4.06) DIN 38406-E6-1 (Ausgabe Mai 1981)
2.4.7 Cadmium im Eluat (D4.07) DIN 38406-E19-1 (Ausgabe Juli 1980)
2.4.8 Chrom-VI im Eluat (D4.08) DIN 38405-D24 (Ausgabe Mai 1987)
2.4.9 Kupfer im Eluat (D4.09) DIN 38406-E21 (Ausgabe September 1980)
2.4.10 Nickel im Eluat (D4.10) DIN 38406-E21 (Ausgabe September 1980)
2.4.11 Quecksilber im Eluat (D4.11) DIN 38406-E12-3 (Ausgabe Juli 1980)
2.4.12 Zink im Eluat (D4.1...

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