Probenahme und Untersuchung von Abfällen im Rahmen der Deklarations- und Identifikationsanalyse zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang D und zur Bestimmung des Heizwertes
1.2 |
Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die nicht in Behältnissen angeliefert werden (z. B. Tankfahrzeuge, LKW, Bahnkesselwagen) Anzahl der Einzelproben, je Abfallerzeuger und je Abfallschlüssel:
Mindestprobemenge je Einzelprobe:
|
1.3 |
Anzahl der Proben und Probemenge von Abfällen, die in Behältnissen angeliefert werden
|
1.4 |
Erfassung von Abfällen aus Haushaltungen, Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen, die unter § 1 Abs. 2 der Abfallbestimmungs-Verordnung[1] fallen Die Annahme der Abfälle hat durch Fachpersonal nach den Anforderungen der Nr. 7.6 dieser Technischen Anleitung zu erfolgen (Mindestqualifikation entsprechend Chemielaborant). Eine Beprobung der Abfälle aus Haushaltungen entfällt, es sei denn, es werden Behältnisse mit unbekanntem Inhalt angeliefert; sie bedürfen einer besonderen analytischen Untersuchung und Beurteilung. Abfälle aus Gewerbebetrieben oder öffentlichen Einrichtungen sind vom Besitzer so zu beschreiben, daß auf eine analytische Untersuchung verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere für Laborabfälle und Chemikalienreste. Der Abfall muß dann im Labor untersucht werden, wenn er infolge nicht ausreichender Deklaration nicht organoleptisch beurteilt werden kann. |
2. |
Bestimmung der Parameter nach Anhang D und des Heizwertes Die Bestimmung der im Anhang D dieser Technischen Anleitung aufgeführten Parameter und des Heizwertes ist nach folgenden Verfahren durchzuführen:
|
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen