Die Organisation legt Verfahren fest, die sicherstellen, dass für Auftragnehmer und deren Beschäftigte sowie für Unterauftragnehmer und deren Beschäftigte dieselben oder gleichwertige Anforderungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit gelten wie für die eigenen Beschäftigten, deren Tätigkeiten und die Prozesse.

Dazu sind verbindlich einzuhaltende Vereinbarungen mit den vor Ort tätigen Auftragnehmern zu treffen, die

  1. den Auftragnehmer vor der Arbeitsaufnahme zu einer wirksamen Kommunikation und Koordination mit den zuständigen Stellen der eigenen Organisation verpflichten;
  2. eine Einweisung des Auftragnehmers oder dessen Beschäftigte in die eigenen Arbeitsschutzanforderungen sowie in betriebsbedingte Gefährdungen und damit verbundene Risiken vorsehen und erforderlichenfalls vom Auftragnehmer eine entsprechende Schulung seiner Beschäftigten verlangen, bevor die Arbeit aufgenommen wird, bei Bedarf auch während der Arbeiten;
  3. verlangen, dass die eigenen Arbeitsschutzverfahren und -anweisungen vor Ort vom Auftragnehmer eingehalten werden;
  4. das Recht des Auftraggebers enthalten, die Arbeitsschutzmaßnahmen des Auftragnehmers zu überprüfen und erforderlichenfalls weitere Arbeitsschutzmaßnahmen anzuweisen;
  5. Regelungen zur Berichterstattung über arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen enthalten, die bei jenen Beschäftigten des Auftragnehmers auftreten, die aktuell Arbeiten für die Organisation durchführen.

Der Auftragnehmer muss angehalten werden, gleichartige Vereinbarungen mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern zu treffen.

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