Die Beschäftigten haben das Recht, dass der Arbeitgeber alle nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen ergreift, um ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit bei der Arbeit in allen Tätigkeitsbereichen zu sichern und zu verbessern (vgl. dazu Vorgaben im Arbeitsschutzgesetz und unternehmenspolitische Zielsetzung).

Die Organisation gibt den Beschäftigten diese Rechte in geeigneter Weise bekannt und stellt darüber hinaus sicher, dass die Beschäftigten

  1. Vorschläge für alle Bereiche des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit einer von der Organisation benannten oder in der Linie vorgesetzten Stelle unterbreiten können,
  2. entsprechend den Gefahren bei der Arbeit unterwiesen, geschult und fortgebildet werden,
  3. auf eigenem, berechtigten Wunsch je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit arbeitsmedizinisch untersucht werden und
  4. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den gefährdeten Arbeitsbereich sofort verlassen.

Regelungen hierzu können in Betriebs- oder Arbeitsordnungen festgelegt werden. Die Beschäftigten sollen auch bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie bei der Auswahl von Arbeits- und Schutzmitteln beteiligt werden. Beschäftigte und, soweit vorhanden, ihre Vertretung sollen unter Wahrung der Datenschutzvorschriften das Recht haben, die Unterlagen einzusehen, die für ihre Arbeitsumgebung und ihre Gesundheit relevant sind.

Die Organisation zeigt ihren Beschäftigten die Verantwortung für die eigene Gesundheit und den Schutz Dritter auf und verpflichtet sie, ihr Verhalten innerhalb der Organisation und, bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren räumlichen Bereiches der Organisation (Dienstleistung), auch dort an der Politik und Strategie für den Arbeitsschutz und die Anlagensicherheit und den daraus abgeleiteten Zielen und Vorgaben auszurichten.

Die Beschäftigten werden insbesondere verpflichtet

  1. zum Schutz der eigenen Sicherheit und Gesundheit sowie zum Schutz Dritter, die von ihren Handlungen und Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind;
  2. zur ordnungsgemäßen Verwendung von Arbeitsmitteln und Betriebseinrichtungen, Arbeitsstoffen, Schutzvorrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen, insbesondere, wenn dies aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Anlagensicherheit erforderlich ist;
  3. Unfälle, Beinahe-Unfälle, Schäden, Defekte, Gefahren o.ä. zu melden;
  4. auf sichere Arbeitsbedingungen hinzuwirken, beispielsweise durch die Beseitigung von Gefahren im eigenen Tätigkeitsbereich oder auch durch entsprechende Hinweise für andere Arbeitsbereiche;
  5. bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den gefährdeten Arbeitsbereich zu verlassen.

Diese Verpflichtungen können beispielsweise im Rahmen von Betriebs- oder Arbeitsordnungen für verbindlich erklärt werden.

Alle Führungskräfte sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Hinblick auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten ein Vorbild sein. Sie bewerten und fördern dadurch deren Verhalten.

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