(1) 1Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages. 2Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.

 

(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:

 

1.

Vertragsgegenstand;

 

2.

Voraussetzungen der Netznutzung;

 

3.

Leistungsmessung, Zählerstandsgangmessung und Lastprofilverfahren;

 

4.

Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;

 

5.

Abrechnung;

 

6.

Datenverarbeitung;

 

7.

Haftungsbestimmungen;

 

8.

Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

 

9.

Kündigungsrechte.

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