Der Inhaber einer Bauartzulassung hat
1. |
ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, |
3. |
die Qualitätskontrolle nach Nummer 2 durch eine von der für die Zulassung der Bauart zuständigen Behörde zu benennende sachverständige Person überwachen zu lassen, |
4. |
vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung
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6. |
sicherzustellen, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative des Strahlenschutzgesetzes nach Beendigung der Nutzung wieder von ihm zurückgenommen werden kann. |
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