Das Einrichten von Strahlenschutzbereichen wird in § 52 StrlSchV festgelegt. Mit wachsender Höhe einer zu erwartenden Strahlenexposition wird unterschieden zwischen Überwachungsbereichen und Kontrollbereichen. Innerhalb des Kontrollbereichs gibt es noch Sperrbereiche. Bei der Strahlenexposition sind äußere und innere Komponenten zu berücksichtigen. In den Strahlenschutzbereichen muss, je nach der Art des Umgangs, einzeln oder in Kombination die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung, die Kontamination des Arbeitsplatzes oder die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft gemessen werden. An Personen, die sich im Kontroll- oder Sperrbereich aufhalten, ist die Körperdosis zu ermitteln (Dosis).

Die niederste Stufe des Strahlenschutzbereichs ist der Überwachungsbereich. Überwachungsbereiche sind definiert als nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv – man könnte auch sagen, überhaupt eine zusätzliche Dosis – erhalten können. Für bestimmte Organe sind höhere Äquivalent-Dosen zugelassen, wie etwa 50 mSv für Haut, Hände oder Knöchel.

Der nächst höhere und meistgebrauchte Bereich ist der Kontrollbereich. In Kontrollbereichen wird damit gerechnet, dass Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv oder höhere Organdosen als 15 mSv für die Augenlinse oder 150 mSv für Haut, Hände oder Knöchel erhalten können.

Die höchste Kategorie sind Sperrbereiche. In Sperrbereichen sind höhere Ortsdosisleistungen als 3 mSv/h zu erwarten. Meist handelt es sich dabei um die unmittelbare Nähe von starken Strahlenquellen oder Strahlengeneratoren. Ein Sperrbereich ist Teil des Kontrollbereichs.

Bei der Festlegung der Grenzen von Strahlenschutzbereichen ist eine Aufenthaltsdauer von 40 Stunden pro Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr anzunehmen, wenn keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.

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