Welcher Wert der Ermittlung der Körperdosis beigemessen wird, zeigt die in § 167 StrlSchG festgelegte Aufzeichnungspflicht. Die Ergebnisse sind demnach so lange aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung. Sie sind spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen. Die Daten über die berufliche Exposition werden in das zentrale Strahlenschutzregister gem. § 170 StrlSchG eingetragen.

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