Primäre Schutzmaßnahme für strahlenexponierte Personen ist die Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung auf vertretbare Werte. Als "vertretbare Werte" werden Dosen angesehen, die zu einem Strahlenrisiko führen, das mit den konventionellen Unfallrisiken bei der Berufsausübung vergleichbar ist. Dazu kommt als sekundäre Schutzmaßnahme die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt diese Maßnahmen im Kap. 6 "Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten". Dazu werden zunächst im § 71 "Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen" die beruflich strahlenexponierten Personen je nach der Höhe der möglichen Strahlenexposition und daraus folgend der Art der Schutzmaßnahmen in 2 Kategorien A und B eingeteilt.

Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A gelten alle Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 mSv erhalten können.

Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B werden alle Personen eingestuft, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv erhalten können, ohne in die Kategorie A zu fallen.

Zur messtechnischen Überwachung der Strahlenexposition muss an Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten, die Körperdosis ermittelt werden.

Für den anzeigepflichtigen Betrieb eines Luftfahrzeugs muss die Einstufung von fliegendem Personal äquivalent in Kategorie A oder B erfolgen (§ 71 Abs. 2 StrlSchV).

 
Wichtig

Untersuchungen

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A müssen jährlich von einem ermächtigten Arzt untersucht werden. Für Personen der Kategorie B gibt es dazu keine festen Regelungen, Vorsorgemaßnahmen können aber von der Behörde angeordnet werden.

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