(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. 2Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden:
1. |
auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2, |
4. |
Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden. |
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