(1)

 

(2)

 

(3) Das Mindestalter der Beifahrer und Schaffner wird auf das

vollendete 18. Lebensjahr festgesetzt.

 

(4)

 

(5) Jeder Mitgliedstaat kann für innerstaatliche Beförderungen im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich der Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt in diesem Umkreis liegt, das Mindestalter der Beifahrer zum Zweck der Berufsausbildung im Rahmen des nationalen Arbeitsrechts auf das vollendete 16. Lebensjahr herabsetzen.

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