Sicheres Halten und Tragen von Gefahrstoffen in nicht bruchsicheren Behältern erfolgt mit geeigneten Transporthilfen, z. B. Eimer, Transportwagen o. Ä.

Biostoffe ab der Schutzstufe 2 bzw. GVO ab der Sicherheitsstufe 2 dürfen innerbetrieblich nur in geschlossenen, formstabilen, bruchsicheren, flüssigkeitsdichten, von außen desinfizierbaren, dauerhaft gekennzeichneten Gefäßen transportiert werden (Abschn. 5.3 TRBA 100, Anlage 2 GenTSV). Die Transportgefäße müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht versehentlich öffnen lassen.

 
Achtung

Außerbetrieblicher Transport

Beim außerbetrieblichen Transport sind die ADR-Transportvorschriften zu beachten.

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