Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Händetrocknen (= Einmalhandtücher) sowie Mittel zur Hautreinigung vorhanden sein (Abschn. 6.4 TRGS 500).

Für den Umgang mit Biostoffen muss ab der Schutzstufe 2 für die Reinigung sowie für die Desinfektion der Hände ein Waschbecken möglichst in der Nähe der Labortür vorhanden sein. Wasserarmatur und Spender für Desinfektionsmittel sind vorrangig so einzurichten, dass sie ohne Handberührung bedienbar sind. Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender sind auch vorzuhalten (Abschn. 5.3 TRBA 100). Die Schutzstufe 3 fordert zusätzlich ein Waschbecken in der Schleuse (Abschn. 5.4.2 TRBA 100). Analoge Vorgaben enthält Anlage 2 GenTSV.

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