Der Umgang mit Gefahrstoffen erfordert die Ausrüstung der Tische mit flüssigkeitsdichten Oberflächen und mit einem Randwulst (Abschn. 6.4.1 TRGS 526). Fußböden sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen sind wasserdicht auszuführen (Abschn. 6.2.4 TRGS 526).

Beim Umgang mit Biostoffen müssen die Oberflächen nicht nur dicht und beständig sein, sondern auch desinfizierbar. Relevante Oberflächen sind die Arbeitsflächen, Fußböden, angrenzenden Wandflächen, Decken, Flächen an Geräten und Apparaten, die mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich GVO in Kontakt kommen können (Abschn. 5.3 Nr. 3 TRBA 100).

Anlage 2 GenTSV enthält die Anforderung, dass Ablaufbecken in Arbeitsflächen mit einer Aufkantung versehen sein sollen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge