Eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Maßnahme zum Personenschutz ist nur zulässig beim Einsatz bestimmter Flurförderzeuge. Diese dürfen

  • keine Einrichtungen zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten haben,
  • nur zum Kommissionieren von Hand vorgesehen sein,
  • den Bedienplatz des Fahrers bauartbedingt auf höchstens 1,2 m anheben können und
  • es muss in jeder Stellung des Fahrerplatzes eine unverdeckte Sicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung gegeben sein.

Da diese Einschränkungen für die meisten Flurförderzeuge nicht zutreffen, wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung nur in Ausnahmefällen als Schutzmaßnahme gewählt werden können. Wird man sich dennoch hierfür entscheiden, dürfen die Fahrzeuge im Schmalgang höchstens eine Geschwindigkeit von 4 km/h erreichen können, sofern bei der Einfahrt im Schmalgang selbsttätig eine optische Warnanlage eingeschaltet wird. Gibt es keine derartige Warnleuchte, darf ein Stapler höchstens eine Geschwindigkeit von 2,5 km/h erreichen können. Somit ist ein derartiges System aufgrund der sehr geringen Geschwindigkeiten aus betriebswirtschaftlicher Sicht allenfalls für kurze Gänge geeignet.

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