Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt v. a. in den sehr grundsätzlichen Ausführungen des Gerichts zu den Pflichten des Arbeitgebers, Schaden von seinen Arbeitnehmern fernzuhalten. Vorgaben des Arbeitsschutzes müssen konsequent verfolgt werden. Der Arbeitgeber haftet dann auf Schadensersatz, wenn dieses nicht erfolgt. Eine Haftung kommt aber nur für vorsätzliches Handeln in Betracht, wobei der Arbeitgeber sich auch die Handlungen der für ihn tätigen Vorgesetzten zurechnen lassen muss.

Wichtig ist aber auch, dass sich dieser Vorsatz nicht nur auf die Schädigungshandlung selbst erstrecken muss, sondern auch darauf, einen Schaden beim Arbeitnehmer zu verursachen oder diesen zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Das wird in der Praxis für den Arbeitnehmer oftmals nur schwer nachzuweisen sein. Bei schwerwiegenden Verstößen, also bei solchen Zuwiderhandlungen gegen Regeln des Arbeitsschutzes, die vollkommen offensichtlich zu einer Schädigung des Arbeitnehmers führen müssen, kann jedoch einiges dafür sprechen, dass sowohl die Schädigung als solche als der damit verbundene Schaden billigend in Kauf genommen wurden, was dann für einen – für einen Schadensersatzanspruch ausreichenden – Eventualvorsatz spricht.

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