• Betriebsanweisung erstellen und Unterweisungen durchführen;
  • Apparate und Rohrleitungen für Sauerstoff gem. ASR A1.3 kennzeichnen;
  • alle Anlagenteile, die mit Sauerstoff in Berührung kommen, reinigen, insbesondere nach der Montage oder Tätigkeiten, wie Schweißen oder Bohren, (Reinigungsverfahren s. Tabelle in Abschn. 5.2.1 und Reinigungsmittel Abschn. 5.2.2 DGUV-I 213-073); empfohlene Prüfverfahren nach der Reinigung liefert Abschn. 5.2.3 DGUV-I 213-073;
  • Sauerstoffflaschen vor direkter Sonneneinstrahlung schützen;
  • die Lagerung von vollen und leeren Flaschen sollte getrennt erfolgen;
  • Lagerung in Arbeitsräumen: max. 2,5 l; größere Mengen müssen im Sicherheitsschrank mit technischer Lüftung gelagert werden;
  • leere Flaschen kennzeichnen;
  • Feuerarbeiten dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis (Erlaubnisschein) durchgeführt werden;
  • Feuerlöscher/Löschdecke griffbereit halten;
  • Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.

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