Die nachstehend genannten Arbeitsraumbreiten gelten nur für Baugruben, bei denen der Raum zwischen Bauwerk bzw. Schalkonstruktion und Verbau bei den üblichen Arbeitsabläufen betreten werden muss.

  • Arbeitsräume in geböschten Baugruben müssen mindestens 0,50 m breit sein, gemessen als waagerechter Abstand zwischen der Außenseite des Bauwerks und dem Böschungsfuß.
  • Arbeitsräume in verbauten Baugruben müssen mindestens 0,60 m breit sein, gemessen als lichter Abstand zwischen der Außenseite des Bauwerks und der Luftseite der Verkleidung.
  • Arbeitsräume in Baugruben für Schächte müssen an den engsten Stellen zwischen der Außenseite des Schachtes und der Luftseite der Verkleidung mindestens 0,50 m breit sein.

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