Der Hersteller hat für die Maschine technische Unterlagen zusammenzustellen. Dies gilt auch für Maschinenanlagen, die für den Eigenbedarf hergestellt worden sind.

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie zu beurteilen.

Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren EG-Gemeinschaftssprachen a2006/42/EG Anhang VIbgefasst sein.

Die technischen Unterlagen umfassen nach RL eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Maschine,
  • eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
  • vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
  • die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:

    • eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten,
    • eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
  • die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
  • ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
  • ggf. die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen,
  • ggf. eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte,
  • eine Kopie der EG-Konformitätserklärung.

Nach Erstellung der restlichen technischen Unterlagen (Betriebsanleitung etc.) und der Abklärung, ob eventuell noch weitere Richtlinien für seine Maschine anzuwenden sind, kann die Konformitätserklärung ausgestellt und das CE-Zeichen an der Maschine angebracht werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge