(1) Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2020 können die Mitgliedstaaten einen nationalen Übergangsplan für Feuerungsanlagen erstellen und durchführen, die vor dem 27. November 2002 erstmals eine Genehmigung erhalten haben oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde. Für jede darin erfasste Feuerungsanlage erstreckt sich der Plan auf die Emissionen eines oder mehrerer der folgenden Schadstoffe: Stickstoffoxide, Schwefeldioxid und Staub. Bei Gasturbinen werden nur die Stickstoffoxidemissionen in den Plan einbezogen.

Der nationale Übergangsplan erstreckt sich nicht auf die folgenden Feuerungsanlagen:

 

a)

die Anlagen, auf die Artikel 33 Absatz 1 Anwendung findet;

 

b)

die Anlagen in Raffinerien, die aus Raffinerierückständen oder aus Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung gewonnene Gase mit niedrigem Heizwert allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuern;

 

c)

die Anlagen, auf die Artikel 35 Anwendung findet;

 

d)

die Anlagen, denen nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG eine Ausnahme gewährt wurde.

 

(2) Die von dem Plan erfassten Feuerungsanlagen können in Bezug auf Schadstoffe, auf die sich der Plan erstreckt, von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidegrade freigestellt werden.

Die am 31. Dezember 2015 geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub, die in der Genehmigung der Feuerungsanlage insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegt sind, müssen mindestens beibehalten werden.

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 500 MW, die feste Brennstoffe verfeuern und die nach dem 1. Juli 1987 erstmals eine Genehmigung erhalten haben, müssen die in Anhang V Teil 1 festgelegten Stickstoffoxid-Emissionsgrenzwerte einhalten.

 

(3) Im nationalen Übergangsplan ist für jeden Schadstoff, auf den sich der Plan erstreckt, eine Obergrenze für die höchstzulässigen jährlichen Gesamtemissionen für alle von dem Plan erfassten Anlagen vorzugeben, wobei diese Obergrenze auf der tatsächlichen Feuerungswärmeleistung am 31. Dezember 2010, den jährlichen Betriebsstunden und dem Brennstoffverbrauch jeder einzelnen Anlage – ermittelt als Durchschnitt der letzten zehn Betriebsjahre bis einschließlich 2010 – beruht.

Die Obergrenze für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage der in den Anhängen III bis VII der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls auf der Grundlage der in Anhang III der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Schwefelabscheidegrade berechnet. Im Falle von Gasturbinen werden die in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2001/80/EG für diese Anlagen festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide herangezogen. Die Obergrenze für die Jahre 2019 und 2020 wird auf der Grundlage der in Anhang V Teil 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder gegebenenfalls der in Anhang V Teil 5 der vorliegenden Richtlinie festgelegten einschlägigen Schwefelabscheidegrade berechnet. Die Obergrenzen für die Jahre 2017 und 2018 müssen so festgelegt werden, dass sich zwischen 2016 und 2019 eine lineare Senkung der Obergrenzen ergibt.

Wird eine in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlage geschlossen oder fällt sie nicht mehr in den Geltungsbereich des Kapitels III, so darf dies nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.

 

(4) Der nationale Übergangsplan muss auch Bestimmungen üb er Überwachung und Berichterstattung enthalten, die den nach Artikel 41 Buchstabe b aufgestellten Durchführungsbestimmung en entsprechen, sowie die Maßnahmen, die für jede einzelne Anlage vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die ab 1. Juli 2020 geltenden Emissionsgrenzwerte fristgerecht eingehalten werden.

 

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre jeweiligen nationalen Übergangspläne spätestens bis zum 1. Januar 2013 mit.

Die Kommission bewertet die Pläne und sofern die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang eines Plans keine Einwände erhoben hat, geht der betreffende Mitgliedstaat davon aus, dass sein Plan akzeptiert wurde.

Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass der Plan nicht mit den gemäß Artikel 41 Buchstabe b festgelegten Durchführungsvorschriften übereinstimmt, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat mit, dass sein Plan nicht akzeptiert werden kann. Für die Bewertung einer neuen Fassung eines Plans, die ein Mitgliedstaat der Kommission übermittelt, beträgt die in Unterabsatz 2 genannte Frist sechs Monate.

 

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen an den Plänen.

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