Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
a) |
"Karzinogen"
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a) |
"Karzinogen"
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b) |
"Mutagen"
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b) |
"Mutagen" einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt; |
b) |
"Mutagen"
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c) |
"Grenzwert", sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen oder Mutagen in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III der vorliegenden Richtlinie angegebenen Referenzzeitraums. |
d) |
"biologischer Grenzwert" den Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator; |
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