Überblick

Unternehmensstrukturen sind in der modernen Arbeitswelt nicht mehr so homogen und kompakt, wie sie waren, als das deutsche Arbeitsschutzsystem geprägt wurde. Der Arbeitsort von Beschäftigten ist zunehmend weniger der Firmensitz oder ein vollständig ausgestatteter Firmenstandort und häufig arbeiten Beschäftigte und die zuständigen Führungskräfte nicht am selben Ort.

Die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten, wie Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und sichere und gesunde Arbeitsplatzgestaltung, verlieren deshalb aber nicht an Bedeutung. Ihre Umsetzung muss der gegebenen Unternehmensstruktur Rechnung tragen, damit Arbeitsschutzanforderungen nicht nur formal, sondern zweckentsprechend und effizient erfüllt werden.

Bei der klassischen Arbeitsschutzbegehung werden in regelmäßigem Turnus Arbeitsstätten und Arbeitsplätze von diversen fachlich bzw. hierarchisch zuständigen Personen (Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beschäftigtenvertreter) gemeinsam in Augenschein genommen und bewertet. Dies kann in einer sich wandelnden Arbeitswelt u. U. nicht mehr gemeinsam in Präsenz an einem Ort stattfinden. Die erforderlichen Informationen, Erkenntnisse und Einschätzungen müssen daher in anderer geeigneter Weise zusammengetragen und dokumentiert werden, sodass die erforderlichen Tätigkeiten in sicherer und gesunder Arbeitsumgebung durchgeführt werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit – Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG):

§ 3 bzw. § 5 ASiG Aufgaben der Betriebsärzte / Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

"(1) Die Betriebsärzte / Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes / der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

...

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken."

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