Überblick

Mit der im Laufe des Jahres 2014 bei den Berufsgenossenschaften umgesetzten DGUV-V 1 haben diese die bislang recht formalisierte Bestellung der Zahl der zu berufenden Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 1 SGB VII) durch weitere Kriterien ergänzt (§ 20 Abs. 1 DGUV-V 1). Während der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 SGB VII dabei bislang nur von einer "Beteiligung des Betriebsrats" gesprochen hat, die überwiegend i. S. von "Mitwirkung" als dem schwächeren Recht gegenüber der "Mitbestimmung" ausgelegt wird, geben die neu formulierten Kriterien nun Anlass dazu, den Beteiligungsprozess des Betriebsrates neu zu definieren und ihn ggf. durch eine Betriebsvereinbarung eindeutig zu klären.

 

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