Verschiedene Begriffe der BaustellV werden in der RAB 10 bestimmt.
Dazu gehören zum Beispiel die Begriffe:
- Bauliche Anlage,
- Planung der Ausführung eines Bauvorhabens,
- Zusammenstellen einer Unterlage und
- Spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV umfassen insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen. Dies sind zum Beispiel nach der Systematik:
- der "DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung" und der "DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege" die Instandhaltung, bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
b) |
Beispiele für Inspektionsarbeiten:
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der "ZTV BEA-StB Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - Asphaltbauweisen" die betriebliche und bauliche Erhaltung für Infrastrukturanlagen.
Beispiele für betriebliche Erhaltung:
Kontrolle
- Hauptprüfung nach "DIN 1076 Prüfung und Überwachung von Ingenieurbauwerken",
- Inspektion von Pumpwerken,
- Inspektion von Tunnelbetriebseinrichtungen,
- Inspektion von elektrotechnischen Anlagen.
Wartung
- Wartungsarbeiten an Verkehrsbeeinflussungs- und Lichtsignalanlagen,
- Reinigung von Fahrbahnübergängen, Entwässerungseinrichtungen, Sichtflächen etc.,
- Austausch von Verschleißteilen (z. B. Lampen).
Beispiele für bauliche Erhaltung:
Instandhaltung
- Beseitigung kleinerer Betonschäden an Brücken,
- kleinflächige Ausbesserung von Beschichtungen.
Instandsetzung
- Verpressen von Rissen,
- Ausbesserung von Mauerwerk (Fugen, Steine).
Erneuerung
- Auswechseln/Erneuern abgängiger Teile (Lager, Fahrbahnübergänge, Kappen, Geländer),
- Auswechseln der betriebstechnischen Ausrüstung von Tunneln.
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