(1) Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:

 

1.

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,

 

2.

das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,

 

3.

die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.

 

(2) 1Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die zuständigen Stellen mit. 2Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.

 

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein.

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