(1) Diese Richtlinie enthält ausführliche Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte, durch die die Sicherheit dieser Geräte verbessert und ihr freier Verkehr in der Union gewährleistet werden sollen.
(2) Diese Richtlinie gilt
a) |
für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt; |
b) |
für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung; |
c) |
für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität. |
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.
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