Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Biozid-Verordnung
Fassung 26.02.2021
Fundstelle ABl. L 70 vom 01.03.2021 S. 9
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2021/365
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Menschliche Hygiene) genehmigt.

Die Genehmigung gilt ab dem 01.07.2021 und ist befristet bis zum 30.06.2031.
Fundstelle ABl. L 70 vom 01.03.2021 S. 6
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2021/364
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Menschliche Hygiene) genehmigt.

Die Genehmigung gilt ab dem 01.07.2021 und ist befristet bis zum 30.06.2031.
Fassung 25.02.2021
Fundstelle ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 174
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2021/348
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Carbendazim wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel) und 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) genehmigt.

Die Genehmigung gilt ab dem 01.02.2022 und ist befristet bis zum 31.01.2025.
Fundstelle ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 170
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2021/347
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasser) genehmigt.

Die Genehmigung gilt ab dem 01.07.2022 und ist befristet bis zum 30.06.2032.
Fundstelle ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 163
Änderung Durchführungsverordnung (EU) 2021/345
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasser) genehmigt.
Fundstelle ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 219
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) wird auf den 31.12.2022 verschoben.
Fassung 24.02.2021
Fundstelle ABl. L 65 vom 25.02.2021 S. 58
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2021/333
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Ablauf der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (Rodentizide) wird auf den 31.12.2023 verschoben.
Fassung 23.02.2021
Fundstelle ABl. L 64 vom 24.02.2021 S. 10
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2021/327
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Das Ablaufdatum der Genehmigung von Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) wird auf den 31.10.2023 verschoben.
Fassung 29.01.2021
Fundstelle ABl. L 34 vom 01.02.2021 S. 31
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Kohlendioxid (EG-Nr.: 204-696-9, CAS-Nr.: 124-38-9) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt.
Fassung 28.01.2021
Fundstelle ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 214
Änderung Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Esbiothrin (CAS-Nr.: 260359-57-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt.
 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH
Fassung 25.01.2021
Fundstelle ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 19
Änderung Anhang XVII
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Der Eintrag zu Blei wird um verschiedene Handlungen betreffend Munition in/in der Nähe von Feuchtgebieten erweitert.
Fassung 19.01.2021
Fundstelle http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Änderung Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die ECHA hat die Kandidatenliste um zwei neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 211 Stoffe bzw. Stoffgruppen.

Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether - CAS-Nr. 143-24-8

Aufnahmegrund: fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c).

Verwendung in Tinten und Toner als Lösemittel oder Extraktionsmittel. Industrielle Verwendung als Gasabsorptionsflüssigkeit, Lösungsmittel in Synthesereaktionen oder als Extraktionsmittel.

Dioctylzinndilaurat, Stannan-, Dioctylbis(coco-acyloxy)derivate ...

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