Verordnung (EU) Nr. 528/2012: Biozid-Verordnung | |
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Fassung | 26.02.2021 |
Fundstelle | ABl. L 70 vom 01.03.2021 S. 9 |
Änderung | Durchführungsverordnung (EU) 2021/365 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Aktivchlor, freigesetzt aus Hypochlorsäure, wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Menschliche Hygiene) genehmigt. Die Genehmigung gilt ab dem 01.07.2021 und ist befristet bis zum 30.06.2031. |
Fundstelle | ABl. L 70 vom 01.03.2021 S. 6 |
Änderung | Durchführungsverordnung (EU) 2021/364 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 (Menschliche Hygiene) genehmigt. Die Genehmigung gilt ab dem 01.07.2021 und ist befristet bis zum 30.06.2031. |
Fassung | 25.02.2021 |
Fundstelle | ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 174 |
Änderung | Durchführungsverordnung (EU) 2021/348 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Carbendazim wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7 (Beschichtungsschutzmittel) und 10 (Schutzmittel für Baumaterialien) genehmigt. Die Genehmigung gilt ab dem 01.02.2022 und ist befristet bis zum 31.01.2025. |
Fundstelle | ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 170 |
Änderung | Durchführungsverordnung (EU) 2021/347 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasser) genehmigt. Die Genehmigung gilt ab dem 01.07.2022 und ist befristet bis zum 30.06.2032. |
Fundstelle | ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 163 |
Änderung | Durchführungsverordnung (EU) 2021/345 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Aus Natriumchlorid durch Elektrolyse hergestelltes Aktivchlor wird unter bestimmten Spezifikationen und Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 3 (Hygiene im Veterinärbereich), 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) und 5 (Trinkwasser) genehmigt. |
Fundstelle | ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 219 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/354 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Das Ablaufdatum der Genehmigung von Propiconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) wird auf den 31.12.2022 verschoben. |
Fassung | 24.02.2021 |
Fundstelle | ABl. L 65 vom 25.02.2021 S. 58 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/333 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Ablauf der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (Rodentizide) wird auf den 31.12.2023 verschoben. |
Fassung | 23.02.2021 |
Fundstelle | ABl. L 64 vom 24.02.2021 S. 10 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/327 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Das Ablaufdatum der Genehmigung von Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) wird auf den 31.10.2023 verschoben. |
Fassung | 29.01.2021 |
Fundstelle | ABl. L 34 vom 01.02.2021 S. 31 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Kohlendioxid (EG-Nr.: 204-696-9, CAS-Nr.: 124-38-9) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (Repellentien und Lockmittel) genehmigt. |
Fassung | 28.01.2021 |
Fundstelle | ABl. L 31 vom 29.01.2021 S. 214 |
Änderung | Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Esbiothrin (CAS-Nr.: 260359-57-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) genehmigt. |
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: REACH | |
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Fassung | 25.01.2021 |
Fundstelle | ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 19 |
Änderung | Anhang XVII |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Der Eintrag zu Blei wird um verschiedene Handlungen betreffend Munition in/in der Nähe von Feuchtgebieten erweitert. |
Fassung | 19.01.2021 |
Fundstelle | http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table |
Änderung | Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die ECHA hat die Kandidatenliste um zwei neue Stoffe erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 211 Stoffe bzw. Stoffgruppen. Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether - CAS-Nr. 143-24-8 Aufnahmegrund: fortpflanzungsgefährdend (Artikel 57c). Verwendung in Tinten und Toner als Lösemittel oder Extraktionsmittel. Industrielle Verwendung als Gasabsorptionsflüssigkeit, Lösungsmittel in Synthesereaktionen oder als Extraktionsmittel. Dioctylzinndilaurat, Stannan-, Dioctylbis(coco-acyloxy)derivate ... |
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