Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz |
Größere Änderungen ADR 2019 im Vergleich zu ADR 2017:
- Aus der Übersetzung heraus wird in Zukunft strenger zwischen risk - Risiko und hazard - Gefahr unterschieden
- Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter, n.a.g. enthalten
- Abschn. 1.1.3.6 erhält in Details einen veränderten Wortlaut
- in Abschn. 1.1.4.2.1 werden Container zu Schüttgut-Containern
- Änderungen einzelner Begriffsbestimmungen in Abschn. 1.2.1, neue Begriffsbestimmung "Umformte Flasche"
- Abschn. 1.8.3.19: im Regelwerk wird aufgenommen, dass bei einer Erweiterung des Schulungsnachweises des Gefahrgutbeauftragten dessen Gültigkeit unverändert bleibt
- neue Bemerkung zu RL 2008/43/EG (Verfahren zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke) in Abschn. 1.10.3
- Abschn. 2.1.4.3: neue Bestimmungen zur Klassifizierung von "Proben energetischer Stoffe für Prüfzwecke"
- Abschn. 2.1.5: Klassifizierung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
- Abschn. 2.2.8: Änderung des Wortlautes in 2.2.8.1 (Überarbeitung der Klassifizierungskriterien, -verfahren und -methoden)
- Überarbeitung des kompletten Eintrages von UN 3363 (Gefährliche Güter in Maschinen oder Gefährliche Güter in Geräten)
Neue UN Nummern:
- UN 3535 giftiger anorganischer fester Stoff, entzündbar, n.a.g.
- UN 3536 Lithiumbatterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut
- UN 3537 Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten, n.a.g.
- UN 3538 Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten, n.a.g.
- UN 3539 Gegenstände, die giftiges Gas enthalten, n.a.g.
- UN 3540 Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten, n.a.g.
- UN 3541 Gegenstände, die einen entzündbaren festen Stoff enthalten, n.a.g.
- UN 3542 Gegenstände, die einen selbstentzündlichen Stoff enthalten, n.a.g.
- UN 3543 Gegenstände, die einen Stoff enthalten, der in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelt, n.a.g.
- UN 3544 Gegenstände, die einen entzündend (oxidierend) wirkenden Stoff enthalten, n.a.g.
- UN 3545 Gegenstände, die organisches Peroxid enthalten, n.a.g.
- UN 3546 Gegenstände, die einen giftigen Stoff enthalten, n.a.g.
- UN 3547 Gegenstände, die einen ätzenden Stoff enthalten, n.a.g.
- UN 3548 Gegenstände, die verschiedene gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
- Erweiterung der Sondervorschrift 363
- Neue Bemerkung in Sondervorschrift 188 (10 Wh-Grenze)
- Neuer Wortlaut in Sondervorschrift 636
Neue Sondervorschriften:
- 193: Bindung an ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel
- 301: Maschinen oder Geräte, die gefährliche Güter als Rückstände oder Teil der Maschinen oder Geräte enthalten
- 387: Bezug zu Abschn. 2.2.9.1.7 und UN 3090, 3091, Einschränkung bei Anwendung von SV 188
- 388: Bei Beförderung von UN 3166, wenn Fahrzeuge befördert werden, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen angetrieben werden
- 389: Güterbeförderungseinheiten, in denen Lithium-Ionen oder Lithium-Metall-Batterien eingebaut sind und diese Energie nach außen bereitstellen können
- 390: [bleibt offen]
- 391: [bleibt offen]
- 392: Gasspeichersysteme zum Einbau in Kraftfahrzeugen für verschiedene Anwendungen
- 670: Lithiumzellen und -batterien in Geräten von privaten Haushalten
- 671: Bei Anwendung von Abschn. 1.1.3.6
- 672: Freistellung von übrigen Vorschriften des ADR, wenn SV 301 angewendet wird und weitere Voraussetzungen
- 673: [bleibt offen]
- 674: umformte Flaschen
- In den Verpackungsvorschriften und -anweisungen werden redaktionelle Änderungen und Erweiterungen eingeführt
- neuer Abschn. 5.2.2.1.12.1 besondere Vorschriften für die Bezettelung von U...
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