Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)
Fassung 01.10.2019
Fundstelle GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 24.10.2019 S. 398
Änderung Diverse §§
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Regelungen werden umfassend an europarechtliche Vorgaben angepasst.

Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Bauprodukten. Bereits in der Definition von Bauprodukten wird auf die Bauprodukten-Verordnung (VO (EU) 305/2011) verwiesen. Es wird eine Klarstellung im Hinblick auf nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen. Nicht geregelte Bauprodukte sind Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen.

Es wird klargestellt, dass das Zusammenfügen von Komponenten eines Bausatzes nicht als Bauart gilt.

Die Regelungsstruktur der Normen zu Bauarten und Bauprodukten wird angepasst. Die Begrifflichkeiten werden an europarechtliche Vorgaben angepasst.

Es werden Regelungen zu Bauprodukten eingefügt, die die CE-Kennzeichnung tragen. Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen allen in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Diese gelten, wenn sich die CE-Kennzeichnung nicht nach der EU-Bauprodukten-Verordnung richtet. Für solche Produkte ist auch die Verwendung des Ü-Zeichens nicht zulässig.

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