ADR-Anlagen 2021
Fassung 17.03.2021
Fundstelle Quelle: www.unece.org
Änderung Multilaterale Vereinbarung M336 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die wiederkehrende Prüfung und von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) d) - in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2- und P200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR - dürfen Druckgefäße, die zur Wiederbefüllung ankommen und deren Datum der wiederkehrenden Prüfung abgelaufen ist, mit den folgenden UN-Nummern befüllt und befördert werden: UN 1002 LUFT, VERDICHTET; UN 1013 KOHLENDIOXID; UN 1046 HELIUM, KOMPRIMIERT; UN 1070 DISTICKSTOFFOXID; UN 1072 SAUERSTOFF, KOMPRIMIERT; UN 1660 SALPETERSÄURE, KOMPRIMIERT; UN 1956 KOMPRIMIERTES GAS, N.A.G.; UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.; UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.

Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen geschlossene, zur Wiederbefüllung ankommende Kryo-Gefäße mit folgender UN-Nummer, deren Datum der wiederkehrenden Prüfung abgelaufen ist, gefüllt und befördert werden: UN 1073, SAUERSTOFF, GEKÜHLT FLÜSSIG; UN 1963, HELIUM, GEKÜHLT FLÜSSIG; UN1977 STICKSTOFF, GEKÜHLT FLÜSSIG.

Der Absender muss im Beförderungspapier den Vermerk "Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR (M336)" eintragen.

Diese Ausnahmen gelten bis zum 30.06.2021.
Fassung 25.01.2021
Fundstelle VkBl. Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 102
Änderung Multilaterales Übereinkommen M334 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Bescheinigungen für Sicherheitsberater gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Ausbildung als Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, deren Gültigkeit zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.09.2021 endet, bis zum 30.09.2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Bescheinigungen verlängert sich ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre, wenn ihre Inhaber vor dem 01.10.2021 eine Prüfung nach Absatz 1.8.3.16.2 ADR bestanden haben. Dies gilt bis zum 01.10.2021.
Fundstelle VkBl. Nr. 4 vom 27.02.2021 S. 101
Änderung Multilaterales Übereinkommen M333 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung gemäß Absatz 8.2.2.8.2 ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Abweichend von den Vorschriften des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Geltungsdauer zwischen dem 01.03.2020 und dem 01.02.2021 endet, bis zum 28.02.2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Fahrzeugführer vor dem 01.03.2021 die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.5 ADR nachweist und eine Prüfung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR bestanden hat. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem Zeitpunkt des ursprünglichen Ablaufens der zu erneuernden Bescheinigung. Dies gilt bis zum 01.10.2021.
Fassung 12.12.2020
Fundstelle VkBl. Nr. 2 vom 30.01.2021 S. 41
Änderung Multilaterale Vereinbarung M332 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität gemäß Absatz 2.2.7.2.3.1.4 ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1.4 ADR bezüglich radioaktiver LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, müssen diese Stoffe nicht der im vorgenannten Absatz vorgeschriebenen Auslaugprüfung unterzogen werden. Dies gilt bis zum 31.12.2022.
Fassung 03.12.2020
Fundstelle VKBl Nr. 24 vom 31.12.2020 S. 847
Änderung Beförderung gefährlicher Güter; Verwendung von Fässern entgegen Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR/RID
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Soweit Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) für die Beförderung zur Entsorgung oder zum Recycling nach Verpackungsanweisung P 909 Absatz 1 ADR/RID verpackt und hierfür Kunststofffässer (Codierung 1H2) verwendet werden, die einer Bauart entsprechen, deren Bauartprüfung mit einem Füllgut durchgeführt wurde, das hinsichtlich seiner physikalischen Eigenschaften nicht den Vorgaben von Absatz 6.1.5.2.1 ADR/RID entspricht, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeiten. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31.12.2025.
 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
Fassung 25.02.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 306
Änderung § 13
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Ein Verweis wird redaktionell angepasst.
 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Fassung 25.01.2021
Fundstelle BGBl. I Nr. 4 vom 02.02.2021 S. 123
Änderung Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Die Bekanntmachung der Neufassung des Ges...

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