EU-Lieferketten-Richtlinie (Vorschlag)
Fassung 23.02.2022
Fundstelle  
Änderung Entwurf
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Der Vorschlag soll ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten fördern. Unternehmen spielen eine Schlüsselrolle beim Aufbau einer nachhaltigen Wirtschaft und Gesellschaft. Sie sollen verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt - z. B. Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt - zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Für Unternehmen werden diese neuen Vorschriften Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen, für Verbraucher und Anleger mehr Transparenz bringen. Die neuen EU-Rechtsvorschriften werden den ökologischen Wandel voranbringen und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen. Mit dem Vorschlag wird eine Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit eingeführt, um gegen negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt vorzugehen.

Die Vorgaben gelten nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten (direkt und indirekt bestehende Geschäftsbeziehungen). Um ihre Sorgfaltspflicht erfüllen zu können, müssen Unternehmen die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen, tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln, potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen, tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren, ein Beschwerdeverfahren einrichten, die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.

Beschäftigte müssen Zugang zu sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen haben. Ebenso sollen durch den Vorschlag negative Umweltauswirkungen, die gegen die wichtigsten Umweltübereinkommen verstoßen, vermieden werden. Die betreffenden Unternehmen müssen - abhängig von der Schwere und der Wahrscheinlichkeit verschiedener Umweltauswirkungen, den für das Unternehmen unter den jeweiligen Umständen verfügbaren Maßnahmen und der Notwendigkeit der Prioritätensetzung - angemessene Maßnahmen ("obligatorische Maßnahmen") ergreifen.

Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Behörden werden für die Beaufsichtigung der Unternehmen zuständig sein und können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Geldbußen verhängen. Zusätzlich werden die Opfer die Möglichkeit haben, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden einzuleiten, die bei angemessener Sorgfalt hätten vermieden werden können.

Darüber hinaus müssen Unternehmen der Gruppe 1 (d.h. alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR weltweit)) über einen Plan verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.

Um zu gewährleisten, dass die Sorgfaltspflicht Teil der gesamten Geschäftstätigkeit von Unternehmen wird, müssen die Chefetagen eingebunden werden. Deshalb werden mit dem Vorschlag die Geschäftsleitungen dazu verpflichtet, für die Umsetzung und Überwachung der Sorgfaltspflicht und die Einbindung der Nachhaltigkeitsbestrebungen in die Unternehmensstrategie zu sorgen. Darüber hinaus müssen sie zusätzlich zu ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, die Folgen ihrer Entscheidungen für Menschenrechte, Klimawandel und Umwelt berücksichtigen. Im Fall von variabler Vergütung werden die Führungskräfte Anreize erhalten, zur Eindämmung des Klimawandels beizutragen, indem sie sich auf den Unternehmensplan beziehen.

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass sowohl der private als auch der öffentliche Sektor der Union auf internationaler Ebene unter uneingeschränkter Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie der internationalen Handelsregeln handelt.

 

 
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – REACH
Fassung 10.06.2022
Fundstelle http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Änderung Aktualisierung SVHC-Kandidatenliste
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

"Die ECHA hat am 10. Juni 2022 die Kandidatenliste um einen neuen Stoff erweitert. Damit enthält die Liste nunmehr 224 Stoffe bzw. Stoffgruppen.

N-(hydroxymethyl)acrylamid - CAS Nr.: 924-42-5, EG-Nummer: 213-103-2

Aufnahmegrund: krebserzeugend (Artikel 57a), erbgutverändernd (Artikel 57b)

Verwendung in: Polymeren, Textilien, Leder o...

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