ADR-Anlagen 2021 | |
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Fassung | 12.07.2022 |
Fundstelle | www.unece.org |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M348 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von UN 3509 in loser Schüttung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Abweichend von den Unterabschnitten 3.2.1 (Tabelle A, Gefahrgutliste) und 7.3.3 des ADR dürfen Verpackungen, die als UN 3509 eingestuft sind, weggeworfen, leer und ungereinigt auch in loser Schüttung gemäß Code VC1 in Fahrzeugen mit Schutzdecke, Containern mit Schutzdecke oder Containern für Schüttgut mit Schutzdecke befördert werden. Der Absender hat in das Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen: "Beförderung gemäß dem Multilateralen Übereinkommen M348". Dies gilt bis 30.06.2023. |
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) | |
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Fassung | 20.07.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1174 |
Änderung | § 23c |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Arbeitgeber haben ausländische Arbeitnehmer nunmehr über Beratungsstellen zu informieren. |
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | |
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Fassung | 20.07.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1174 |
Änderung | §§ 11, 13a, 16 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Wenn ein Leiharbeitnehmer in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags gegenüber dem Entleiher angezeigt hat, muss der Entleiher dem Leiharbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich antworten und diese Antwort begründen. Die Regelung zu den Ordnungswidrigkeiten wird angepasst. |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) | |
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Fassung | 06.09.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 32 vom 16.09.2022 S. 1454 |
Änderung | § 18 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Möglichkeit, in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite Regelungen durch Rechtsverordnung zu erlassen, wird bis 07.04.2023 verlängert. |
Baugesetzbuch (BauGB) | |
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Fassung | 20.07.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 28 vom 28.07.2022 S. 1353 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es werden Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land eingefügt. § 249 wird angepasst und gilt nunmehr explizit für Windenergieanlagen an Land. Die Änderungen gelten ab dem 01.02.2023. |
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) | |
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Fassung | 06.09.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 32 vom 16.09.2022 S. 1454 |
Änderung | § 129 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie werden verlängert. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) | |
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Fassung | 15.07.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1146 |
Änderung | §§ 77, 356 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Für Anmeldungen zum Vereinsregister wird die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation zugelassen. Diese Änderung gilt ab dem 01.08.2023. Bei entgeltlichen Fernabsatzverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei dem nicht auf einem physischen Datenträger gespeicherte digitale Inhalte bereitgestellt werden, erlischt das Verbraucherwiderrufsrecht auch dann, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat. |
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) | |
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Fassung | 08.10.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 12.10.2022 S. 1726 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Vorgaben zum Änderungsgenehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen werden angepasst. Bei Änderung/Wechsel des Anlagetyps vor Errichtung müssen die abweichenden Anforderungen nur geprüft werden, wenn sie im Vergleich zur bereits genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen haben. Bis zum 15.04.2023 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Anlagen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen abweichen. |
Fassung | 20.07.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 22 vom 28.07.2022 S. 1362 |
Änderung | § 16b |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Regelung zum Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird im Hinblick auf den Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung angepasst. Hierzu finden sich weitere Vorgaben im BNatSchG. |
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) | |
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Fassung | 20.07.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 22 vom 28.07.2022 S. 1362 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Ab 2023 sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen einschließlich Nebenanlagen in Landschaftsschutzgebieten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es werden Regelungen zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land eingefügt. Zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der erneuerbaren Energien betroffenen Arten (einschließlich deren Lebensstätten) stellt das Bundesamt für Naturschutz nationale Artenhilfsprogramme auf und ergreift die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Dies betrifft bezüglich Windenergieanlagen insbesondere die Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten und diesbezügliche Schutzmaßnahmen. |
Energiesicherungsgesetz (EnSiG) | |
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Fassung | 08.10.2022 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 37 vom 12.10.2022 S. 1726 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die ... |
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