ADR-Anlagen
Fassung 19.12.2022
Fundstelle www.unece.org vom 10.01.2023
Änderung Abschnitt 1.5.1 des ADR
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Die Vorschriften des ADR brauchen auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Apparate, die den UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, nicht angewendet zu werden, wenn sie zur Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder Wiederverwertung befördert werden. Voraussetzung ist, dass der Inhalt sicher eingeschlossen ist und Maßnahmen getroffen wurden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts verhindern. Ein Exemplar dieses Übereinkommens muss in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Das Übereinkommen gilt bis zum 31.12.2024.
Fassung 22.11.2022
Fundstelle BGBl. II Nr. 20 vom 01.12.2022 S. 601
Änderung Neufassung
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz

Mit der 29. ADR-Änderungsverordnung werden u.a. folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Abfall: Es gibt eine neue Sondervorschrift 676, die die Entsorgung von polymerisierenden Stoffen mit Temperaturkontrollen erleichtert. Diese können nunmehr als Abfälle in Versandstücken befördert werden.
  • Begriffsbestimmungen: Maßeinheiten und Abkürzungen finden sich nunmehr separat in einem eigenen Abschnitt 1.2.3 und nicht mehr bei den Begriffsbestimmungen.
  • Container: Die Regelungen zur Sichtprüfung von Containern werden vereinfacht und Klarstellungen eingefügt. Bei Beschädigungen der Güterbeförderungseinheit ist die Beladung nunmehr unzulässig. Der Begriff "bautechnisch geeignet" wird konkretisiert.
  • Dokumentation: Es gelten neue Sondervorschriften für Einträge im Beförderungspapier bei Bergungsverpackungen, der Beförderung von stabilisierten und temperaturkontrollierten Stoffen, der Beförderung von Stoffen in geschmolzenem Zustand, der Anwendung von Sondervorschriften (zusätzliche Angaben erforderlich), für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen worden sind sowie Vorgaben für Eintragungen von "Mengen" bei der Beförderung von Abfällen.
  • Druckgefäße: Vorgaben für Druckgefäße und deren Verschlüsse werden geändert. Neu eingefügt werden Regelungen für wiederbefüllbare Druckgefäße, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen worden sind.
  • Fahrzeuge: Für FL- und EX/III-Fahrzeuge gelten neue Sicherheitsanforderungen in Bezug auf automatische Brandunterdrückungssysteme.
  • Großcontainer (7.1.4): Die Vorgaben zur Eignung von Großcontainern in bautechnischer Hinsicht sowie die Voraussetzung für die Verwendung zur Beförderung werden angepasst.
  • Recycling-Kunststoffe: Es werden neue Vorgehensweisen für die Verwendung von Recycling-Kunststoffen festgelegt.
  • Es werden neue Sondervorschriften 396, 397 und 398 erlassen. Diese regeln die Beförderungsmöglichkeit für Gegenstände mit geöffneten Gasflaschen, die Beförderungsmöglichkeit UN 1002 als "synthetische Luft" sowie den Bezug zu verschiedenen Arten von Butenen.
  • Vorgaben zu Gegenständen mit angeschlossenen Gasflaschen mit Ventilen werden angepasst.
  • Tankcontainer: Es werden Regelungen für übergroße Tankcontainer eingefügt.
  • Tanks: Es gibt neue Verfahren und Kontrollen für die Prüfung und Zulassung von Tanks. Die Prüffristen für Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase werden klargestellt (Kapitel 4.3 und 6.8). Es gibt eine neue Ausrüstungsregelung für Tanks für entzündbare verflüssigte Gase mit Sicherheitsventilen in 6.8.3.2.9 sowie ein neues Sicherheitsventil-Kennzeichen.
  • Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK): Es werden neue Regelungen für ortsbewegliche Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen eingefügt. Die Vorschriften für faserverstärkte Kunststofftanks werden angepasst und weiterentwickelt. Hierfür werden in einem neuen Kapitel 6.9 Regelungen für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus FVK eingefügt. Das alte Kapitel 6.9 wird zu Kapitel 6.13.
  • UN-Nummern: Es gibt eine neue UN 3550 für COBALTDIHYDROXID-PULVER Klasse 6.1 VG (Stoffeintrag in Tabelle A). Die UN-Nummer 1169 wird gestrichen.
  • Verpackung: Masse- oder Volumenbegrenzungen bei Verpackungen, die nicht bauartzugelassen sein müssen, werden angepasst. Die Verpackungsanweisung P 200 wird geändert. Bei der Verwendung von Verpackungen für Lithiumbatterien (P 911, LP 906) muss die Telefonnummer nunmehr nicht mehr angegeben werden.
Es gilt eine Übergangsfrist. Bis einschließlich 30.06.2023 können noch die Vorgaben des ADR 2021 erfüllt werden.
Fassung 04.10.2022
Fundstelle VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2022 S. 689
Änderung § 47
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz Soweit Fahrzeugführer bei innerstaatlichen Beförderungen eine von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ausgegebene ADR-Schulungsbescheinigung vorlegen, die abweichend von Abschnitt 8.2.2.8.5 ADR im Papierformat ausgestellt worden ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnung...

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