ADR-Anlagen 2019 | |
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Fassung | 5.7.2019 |
Fundstelle | VkBl. Nr. 15 vom 15.8.2019 S. 532 |
Änderung | Multilaterale Vereinbarung M321 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die die Beförderung von Stoffen unter der UN-Nummer 3316 CHEMIE-TESTSATZ oder ERSTE-HILFE-AUSRÜSTUNG in Verbindung mit der Sondervorschrift 671 und dem Unterabschnitt 1.1.3.6 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Abweichend von den für die UN-Nummer 3316 anwendbaren Bestimmungen der Sondervorschrift 671 müssen Testsätze oder Ausrüstungen, die der UN-Nummer 3316 zugeordnet sind und nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, für die Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden. Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: "BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 ADR (M321)". Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2020. |
Fassung | 4.7.2019 |
Fundstelle | BGBl. II Nr. 14 vom 19.7.2019 S. 756 |
Änderung | Bekanntmachung |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Neufassung der Anlagen A und B zum ADR in der seit 1.1.2019 geltenden Fassung werden bekannt gemacht. |
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) | |
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Fassung | 8.7.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 26 vom 15.7.2019 S. 1040 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste zur Beförderung von Personen betreiben, haben für Großstörungen der Dienste Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste aufzustellen und, soweit erforderlich, mit anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs und Verkehrsdienste, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Aufstellung der Notfallpläne wird behördlich überwacht. Die Regelung zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit wird angepasst. |
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) | |
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Fassung | 12.7.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr.27 vom 17.7.2019 S. 1082 |
Änderung | §§ 3, 6, Anhang |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Es wird klargestellt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden soll, wenn die Gefährdungsbeurteilung mehrere Vorsorgeanlässe ergibt. In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen. Bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag ist Angebotsvorsorge zu leisten. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird. |
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | |
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Fassung | 15.8.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 31 vom 20.8.2019 S. 1307 |
Änderung | Diverse §§ |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Verweise werden formal angepasst. Die Änderungen gelten zum 1.3.2020. |
Fassung | 11.7.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 27 vom 17.7.2019 S. 1066 |
Änderung | § 16 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Verweise auf das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes werden angepasst. |
Bewachungsverordnung (BewachV) | |
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Fassung | 24.6.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 23 vom 27.6.2019 S. 882 |
Änderung | §§ 8, 22 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Verweise werden formal angepasst. |
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) | |
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Fassung | 4.7.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 26 vom 15.7.2019 S. 1056 |
Änderung | § 6, Anlagen 8e, 9 |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt nach zwei Jahren auch zum Führen von Fahrzeugen
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Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) (ab 1.3.2021) | |
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Fassung | 12.8.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr. 30 vom 15.8.2019 S. 1235 |
Änderung | Neufassung (löst bisherige Version zum 1.3.2021 ab) |
Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz | Durch die Neufassung wird die Verordnung aktualisiert. Die wesentlichen Regelungen und die Struktur werden beibehalten. |
Handelsgesetzbuch (HGB) | |
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Fassung | 8.7.2019 |
Fundstelle | BGBl. I Nr.... |
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