Es ist in der Rechtsprechung gefestigte Meinung, dass die Verfahrensweise bei Unterweisungen der betrieblichen Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt.[1] Sollen also solche Verfahren ein- und umgesetzt werden, muss eine eventuell vorhandene Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG angepasst werden.

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