2.13.4.1. Es sollten Verfahren festgelegt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Beschäftigten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation oder zumindest äquivalente Anforderungen gelten.

2.13.4.2. Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten

(a) vor der Arbeitsaufnahme eine wirksame Kommunikation und Koordination zwischen den zuständigen Ebenen der Organisation und dem Kontraktor vorsehen. Bezüglich der Information über Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verringerung sollten Festlegungen aufgenommen werden;

(b) Regelungen zur Berichterstattung über arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen enthalten, die bei den Beschäftigten des Kontraktors auftreten, solange diese Arbeiten für die Organisation durchführen;

(c) Kontraktoren oder deren Beschäftigte über relevante Arbeitsschutzfragen sowie Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit in Kenntnis setzen und erforderlichenfalls vom Kontraktor eine entsprechende Schulung seiner Beschäftigten verlangen, bevor die Arbeit aufgenommen wird, sowie nach Bedarf während der Arbeiten;

(d) das Recht des Auftraggebers enthalten, die Arbeitsschutzmaßnahmen des Kontraktors zu überprüfen;

(e) verlangen, dass die Arbeitsschutzverfahren und -vereinbarungen vor Ort vom Kontraktor eingehalten werden.

(f) Der Kontraktor sollte vergleichbare Vereinbarungen mit Subkontraktoren treffen.

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